Für jeden Grundbuchskörper (kann aus einer oder mehreren zusammenhängenden Liegenschaften bestehen) gibt es eine Grundbuchseinlage, der eine Einlagezahl (EZ) zugeordnet ist. Diese Einlagen sind in 3 “Blätter” (Teile) aufgegliedert:
Hier finden sich alle Urkunden, die als Voraussetzung für die Grundbucheintragung erforderlich waren, also etwa ein Kaufvertrag über die Liegenschaft.
Neben dem Hauptbuch und der Urkundensammlung gibt es noch zahlreiche Hilfseinrichtungen die das Auffinden einer Einlage erleichtern:
Zur Funktion der einzelnen Verzeichnisse erfahren Sie unten nähere Informationen.
Um einen Grundbuchauszug zu beantragen, müssen Sie Kenntnis von der Katastralgemeinde und der Einlagezahl des Grundbuchskörpers haben. Die Katastralgemeinde muss nicht zwingend ident mit der politischen Gemeinde sein und ist erforderlich, weil das Hauptbuch jeweils für diese Katastralgemeinden angelegt wird. Ist Ihnen die Einlagezahl bekannt, wird das Auffinden der gewünschten Einlage keine Schwierigkeiten bereiten.
Kennen Sie die Einlagezahl nicht, gibt es verschiedene Wege diese herauszufinden: wenn der Name des Liegenschaftseigentümers bekannt ist, kann die Einlagezahl über das Personenverzeichnis ausfindig gemacht werden. Ist hingegen die Anschrift bekannt, kann über das Anschriftenverzeichnis die Einlagezahl ermittelt werden. Wenn auch diese Daten nicht vorhanden sind, kann in der Katastralmappe (enthält die grafische Darstellung des Katasters) die Nummer des Grundstücks festgestellt werden und durch einen Blick in das Grundstücksverzeichnis kann dann die Einlagezahl gefunden werden.
Beim Kauf einer Liegenschaft reicht daher der Kaufvertrag allein nicht aus, um neuer Eigentümer zu werden. Zusätzlich ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Eintragung im Grundbuch wird auch Einverleibung genannt und es kommt dadurch zum unbedingten Rechtserwerb bzw. -verlust. Bei einem Grundstückskauf gibt es folgende zwei Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einverleibung:
a) einerseits muss eine Urkunde über den Kaufvertrag vorgelegt werden und
b) andererseits ist eine Aufsandungserklärung des bisherigen Eigentümers mit beglaubigter Unterschrift erforderlich.
Mit dieser Erklärung willigt der bisherige Eigentümer in die Einverleibung des neuen Eigentumsrechts ein und Ihrer Eintragung als neuer Eigentümer steht nichts mehr im Wege.
Für die Eintragung als neuer Eigentümer fällt eine Gebühr in der Höhe von 1,1% des Kaufpreises an. Sollte eine Hypothek, vor allem zugunsten der finanzierenden Bank, eingetragen werden, beträgt die Eintragungsgebühr dafür 1,2% des Betrags des Pfandrechts.
Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte unbedingt ein Blick ins Grundbuch geworfen werden, besonderes Augenmerk sollten Sie auf die folgenden Punkte werfen:
Auch vor dem Überweisen des Kaufpreises macht sich ein Grundbuchauszug bezahlt, denn der Rang von Grundbucheintragungen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des jeweiligen Grundbuchgesuchs (z.B. Antrag auf Einverleibung) beim Gericht. Frühere Eintragungen gehen späteren Eintragungen im Rang vor. Konkret bedeutet das, dass der Käufer oder die Käuferin alle vor der Einverleibung eingetragenen Rechte gegen sich gelten lassen muss. Wenn der Verkäufer etwa einen weiteren Veräußerungsversuch unternimmt und der zweite Käufer schneller die Einverleibung beantragt, muss auch dieser Umstand hingenommen werden und es kann, trotz Kaufvertrages, kein Eigentum erworben werden.
An der sogenannten “Plombe” ist zu erkennen, dass weitere im Rang vorgehende Anträge bestehen. Wenn vorhanden, befindet sich dieser Hinweis links oben auf dem Grundbuchauszug.
Um einem solchen Risiko vorzubeugen, ist es wichtig, am Anfang der Kaufabwicklung eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Grundbuch einzutragen. So “reservieren” Sie sich für bis zu einem Jahr den ersten Rang im Grundbuch und können sichergehen, dass es zu keinem Doppelverkauf, wie oben beschrieben, kommen kann.
Für jeden Grundbuchskörper (kann aus einer oder mehreren zusammenhängenden Liegenschaften bestehen) gibt es eine Grundbuchseinlage, der eine Einlagezahl (EZ) zugeordnet ist. Diese Einlagen sind in 3 “Blätter” (Teile) aufgegliedert:
Hier finden sich alle Urkunden, die als Voraussetzung für die Grundbucheintragung erforderlich waren, also etwa ein Kaufvertrag über die Liegenschaft.
Neben dem Hauptbuch und der Urkundensammlung gibt es noch zahlreiche Hilfseinrichtungen die das Auffinden einer Einlage erleichtern:
Zur Funktion der einzelnen Verzeichnisse erfahren Sie unten nähere Informationen.
Um einen Grundbuchauszug zu beantragen, müssen Sie Kenntnis von der Katastralgemeinde und der Einlagezahl des Grundbuchskörpers haben. Die Katastralgemeinde muss nicht zwingend ident mit der politischen Gemeinde sein und ist erforderlich, weil das Hauptbuch jeweils für diese Katastralgemeinden angelegt wird. Ist Ihnen die Einlagezahl bekannt, wird das Auffinden der gewünschten Einlage keine Schwierigkeiten bereiten.
Kennen Sie die Einlagezahl nicht, gibt es verschiedene Wege diese herauszufinden: wenn der Name des Liegenschaftseigentümers bekannt ist, kann die Einlagezahl über das Personenverzeichnis ausfindig gemacht werden. Ist hingegen die Anschrift bekannt, kann über das Anschriftenverzeichnis die Einlagezahl ermittelt werden. Wenn auch diese Daten nicht vorhanden sind, kann in der Katastralmappe (enthält die grafische Darstellung des Katasters) die Nummer des Grundstücks festgestellt werden und durch einen Blick in das Grundstücksverzeichnis kann dann die Einlagezahl gefunden werden.