Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner erhalten ein lebenslanges, im Grundbuch abgesichertes Fruchtgenussrecht.
Wir übernehmen die üblichen Ankaufs-/Transaktionsnebenkosten wie:
Persönliche Kosten (z. B. Immobilienertragssteuer oder bestehende Grundbuchslöschungen) sind davon ausgenommen.
Da Sie weiterhin Miteigentümer und alleiniger Nutzer der Immobilie sind, tragen Sie wie bisher die laufenden Betriebs- und Versicherungskosten.
Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung weiterhin Ihnen.
Gegebenenfalls können notwendige Maßnahmen anteilig entsprechend unserem Eigentumsanteil übernommen werden. Dies hätte eine Erhöhung des monatlichen Nutzungsentgelts zur Konsequenz.
Ja – bestehende Kredite oder Hypotheken müssen im Zuge des Teilverkaufs abgelöst werden.
Ja – sobald das Fruchtgenussrecht beendet ist, wird die Immobilie am Markt verkauft und der Verkaufserlös entsprechend der Anteile ausbezahlt. Wir erhalten aber mindestens das von uns getätigte Investment für den Teilverkauf inkl. Nebenkosten.
Sie und Ihre Familie haben eine vertraglich festgehaltene Rückkaufsoption zu einem heute schon definierten Preis.
Im Falle des Ablebens, geht der Verkaufserlös für die verbliebenen Anteile auf Ihre Erbfolge über.
Das Nutzungsentgelt wird wahlweise nach 5 oder 10 Jahren an den Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst.
Ja – durch das Fruchtgenussrecht haben Sie weitgehende Nutzungs- und Vermietungsrechte.
Sanierungen und Umbauten sind grundsätzlich möglich. Wichtig sind eine fachgerechte Planung und eine professionelle Umsetzung. Gerne begleiten wir Sie dabei beratend.
Wenn Sie oder Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner die Immobilie dauerhaft nicht mehr selbst nutzen wollen, wird sie von uns gemeinsam am Markt verkauft und Sie erhalten im Anschluss den anteiligen Verkaufserlös.
Ja – die ImmoESt. fällt beim Teilverkauf anteilig an. Eine grundsätzliche Zusammenfassung zum Thema ImmoESt. finden Sie unter sellandstay.at/immoest. In einem persönlichen Gespräch können wir gerne die vermeintliche Höhe gemeinsam eruieren.
Ja, Sie oder auch Ihre Erben erhalten eine einseitige Rückkaufoption. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Erben zu einem vordefinierten Wert jederzeit die Immobilie zurückerwerben können, ohne dass es dazu der gesonderten Zustimmung von uns bedarf.
Gesamtverkauf: Im Vergleich zum Rückmietverkauf ist der Gesamtverkauf mit einem Auszug verbunden und vergleichbare Immobilien am normalen Mietmarkt sind tendenziell teurer.
Die Miete liegt unter vergleichbaren Marktmieten und spiegelt unseren Kapitaldienst wider.
Die Miete ist an den Verbraucherpreisindex gekoppelt und einmal jährlich wertgesichert. Genau wie Pensionen oder Gehälter und bietet somit langfristige Planbarkeit.
In der Regel beträgt die Sofortauszahlung 55 % des aktuellen Immobilienwerts. Bis zu 60 % sind in einzelnen Fällen möglich – abhängig von der Leistbarkeit, der Bonität des Verkäufers bzw. zukünftigen Mieters sowie von Lage und Zustand der Immobilie.
Als Mieter tragen Sie – wie bisher als Eigentümer – die laufenden Betriebs- und Nutzungskosten.
Größere strukturelle Eigentümerrisiken (Erhaltung/Instandsetzung) werden zukünftig von uns übernommen.
Wir übernehmen die üblichen Ankaufs-/Transaktionsnebenkosten wie:
Persönliche Kosten (z. B. Immobilienertragssteuer oder bestehende Grundbuchslöschungen) sind davon ausgenommen.
Ja – bestehende Kredite oder Hypotheken müssen im Zuge des Verkaufs abgelöst werden.
Die Mindestauszahlung beträgt 100.000 €.
Bei einem zukünftigen Verkauf wird der Erlös nach Abzug der initialen Investitionskosten aus Kaufpreis und Nebenkosten so verteilt, dass Sie als Nächstes Ihre „ausständigen“ 40 % (in der Regel 45 %) des heutigen Wertes erhalten und danach ein etwaiger Überschuss aus der Wertentwicklung 55/45 bzw. 60/40 zwischen uns und Ihnen aufgeteilt wird.
Sie und Ihre Familie haben eine vertraglich festgehaltene Rückkaufsoption zu einem heute schon definierten Preis.
Im Falle des Ablebens geht die zweite Kaufpreisrate inklusive Ihres Anteils an der Wertentwicklung auf Ihre Erbfolge über.
Untervermietung und Umbauten sind grundsätzlich nach Abstimmung möglich.
Sobald Sie dauerhaft ausziehen, endet der Mietvertrag und die zweite Kaufpreisrate wird nach Weiterveräußerung der Immobilie ausbezahlt.
Die ImmoESt. fällt beim Rückmietverkauf in den meisten Fällen an, wird aber oftmals erst bei der Auszahlung der zweiten Rate fällig. Eine grundsätzliche Zusammenfassung zum Thema ImmoESt. finden Sie unter sellandstay.at/immoest. In einem persönlichen Gespräch können wir gerne die vermeintliche Höhe gemeinsam eruieren.
Gerne können Sie sich auf Wunsch und eigene Kosten eine nachrangige Höchstbetragshypothek im Grundbuch für die Kaufpreisbesserung eintragen lassen. Schlussendlich definiert jedoch der am Markt erzielte Verkaufserlös die Höhe der tatsächlichen Kaufpreisbesserung. Diese Höchstbetragshypothek würde folglich nur eine Bedeutung erhalten, sollte Sell and Stay zahlungsunfähig werden. Hierfür haben wir selbstverständlich Vorsichtsmaßnahmen getroffen: Die Immobilien werden mit Zweckgesellschaften angekauft, die keine operativen Kosten tragen, sondern nur die Finanzierungskosten, die wiederum durch die eingehenden Mieten gedeckt werden. Somit ist die Zahlungsfähigkeit gegeben, sofern Sie als Mieter Ihren Mietzahlungen nachkommen.
Bei Reparaturen wird zwischen Wartung und Erhaltung unterschieden. Die Erhaltung, dazu gehören maßgebliche Reparaturen wie zum Beispiel die Heizung, das Dach oder die Fenster, übernimmt grundsätzlich Sell and Stay. Für die Wartung, hierbei handelt es sich um kleinere Reparaturen, wie die Toilettenspülung, den Duschkopf oder Zimmertüren, gibt es zwei Varianten. In der einen übernimmt Sell and Stay die vollständige Wartung, in der anderen Variante beteiligen Sie sich bis zu einem bestimmten Höchstsatz an den Wartungskosten. In der zweiten genannten Variante ist die monatliche Miete niedriger, als wenn Sell and Stay die gesamte Wartung übernimmt.
Ja, Sie oder auch Ihre Erben erhalten eine einseitige Rückkaufoption. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Erben zu einem vordefinierten Wert jederzeit die Immobilie zurückerwerben können, ohne dass es dazu der gesonderten Zustimmung von uns bedarf.