Das Wegerecht
Das Wegerecht

Das Wegerecht - was ist wichtig für Immobilieneigentümer

von Verena Heering
15. Januar 2024
Immobilien
Wozu gibt es das Wegerecht? Manche Grundstücke sind nicht an das öffentliche Straßennetz angebunden und können nur über ein anderes Grundstück erreicht werden. In solchen Fällen kann durch ein Wegerecht Abhilfe geschaffen werden. Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, fremde Grundstücke zu überqueren und je nach Ausgestaltung des Rechts auch über fremde Grundstücke zu fahren.

Was ist ein Wegerecht?

Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte an einer fremden Sache, von Juristen werden sie auch als Servituten bezeichnet. Auch das Wegerecht ist eine Servitut. Der Berechtigte eines Wegerechts darf nämlich das Nachbargrundstück überqueren, um zu seinem eigenen zu gelangen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks muss diese Nutzung dulden und darf sie nicht verbieten. Im Gegenzug dafür ist der Berechtigte zur schonenden Ausübung des Wegerechts verpflichtet. Dienstbarkeiten können je nach Vereinbarung gegen ein Entgelt oder unentgeltlich gewährt werden.

Wie entsteht ein Wegerecht?

Ein Wegerecht kann sowohl auf privatrechtlicher als auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstehen. Im Falle eines öffentlich-rechtlichen Wegerechts wird dies formell durch die Eintragung in das Baulastenverzeichnis als Baulast dokumentiert (siehe auch Frage 10). Hingegen kann ein privatrechtliches Wegerecht auf unterschiedliche Weise begründet werden:

Schuldrechtliche Vereinbarung

Eine solche Vereinbarung ist bindend und gilt ausschließlich für die beteiligten Parteien. Im Falle eines Immobilienverkaufs erlischt das Wegerecht. Es ist wichtig zu beachten, dass eine solche Vereinbarung auch mündlich getroffen werden kann und somit rechtlich wirksam ist.

Bestellung einer Grunddienstbarkeit

Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit gewährleistet, dass das Wegerecht auch nach einem Immobilienverkauf bestehen bleibt. Dies liegt daran, dass es sich um ein sogenanntes dingliches Recht handelt, das nicht an eine bestimmte Person gebunden ist. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgt im Grundbuch des dienenden Grundstücks.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen des Wegerechts?

Mit dem Wegerecht gehen auch Kosten einher, die durch die kontinuierliche Instandhaltung der Zufahrt entstehen. Ebenso muss geklärt werden, wer beispielsweise im Winter bei Schnee und Eis für die Verkehrssicherheit verantwortlich ist und die damit verbundenen Aufgaben übernimmt. Es empfiehlt sich, diese Fragen individuell vertraglich festzulegen, um späteren Streitigkeiten über Kosten und Zuständigkeiten vorzubeugen.

In der Regel übernimmt derjenige, der das Wegerecht ausübt (der Eigentümer des begünstigten Grundstücks), auch die Kosten für Instandhaltung und Räumung, jedoch sind auch andere Vereinbarungen möglich. Daher ist es wichtig, diesen Aspekt sorgfältig zu klären.

Wichtig zu beachten ist, dass der Rechteinhaber das Wegerecht nicht willkürlich ausüben darf, sondern angehalten ist, die Zufahrt schonend zu nutzen. Das bedeutet, er muss die Bedingungen einhalten, die an das Wegerecht geknüpft sind. Zudem ist er dafür verantwortlich, dass das Eigentum auf dem belasteten Grundstück (auf dem sich die Zufahrt befindet) weder beschädigt noch beeinträchtigt wird. Beispielsweise ist es bei einem Fahrrecht nicht gestattet, dass das Auto des Wegerechtsinhabers auf der Zufahrt geparkt wird. Umgekehrt darf der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Zufahrt nicht blockieren.

Wenn eine Geldrente oder Notwegrente als Entgelt für die Nutzung des Wegerechts festgelegt wurde, ist der Eigentümer des begünstigten Grundstücks verpflichtet, diese Zahlung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu leisten.

Das Wegerecht im Grundbuch

Der Ablauf sieht vor, dass ein Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit von einem Notar beim Grundbuchamt eingereicht wird. Zusätzlich dazu ist eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich, ebenso wie ein Lageplan, der den Verlauf des Wegerechts detailliert beschreibt.

Die Eintragung im Grundbuch wird durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung festgelegt, die das Wegerecht bezüglich der Nutzung sowie der berechtigten Personen genauer definiert. Hierbei können Details festgelegt werden, wie beispielsweise, ob der Inhaber des Rechts auf der Zufahrtsstraße parken darf. Es wird üblicherweise auch festgelegt, wie sich der Eigentümer des begünstigten Grundstücks an den Instandhaltungskosten beteiligt und ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung (Geldrente, Notwegrente) an den Eigentümer des betroffenen Grundstücks gezahlt wird.

Was sind die Kosten des Wegerechts

Für die Gewährung eines Wegerechts kann eine Ausgleichszahlung des Rechteinhabers an den Eigentümer des betroffenen Grundstücks vereinbart werden. Hierbei ist zwischen zwei Szenarien zu unterscheiden:

Notwegerecht

Wenn der Besitzer eines Hinterliegergrundstücks ausschließlich über ein anderes Grundstück Zugang erhält und der Eigentümer des an der Straße gelegenen Grundstücks dies nicht ablehnen kann (gemäß § 917 BGB), hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese ist auch als Notwegerente bekannt. Diese wird jährlich entrichtet und hängt davon ab, wie stark das Wegerecht die Nutzung des betroffenen Grundstücks beeinträchtigt. Falls keine Beeinträchtigung vorliegt, kann die Zahlung entfallen. Alternativ kann auch eine Einmalzahlung vereinbart werden. Im Gegensatz zum Wegerecht wird das Notwegerecht nicht im Grundbuch eingetragen.

Wegerecht

Wenn das Wegerecht freiwillig vertraglich zwischen dem belasteten und begünstigten Grundstück vereinbart wird, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks keinen rechtlichen Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Geldrente oder Einmalzahlung. Dennoch kann eine Ausgleichszahlung vertraglich vereinbart werden.

Die Basis für den Wert bzw. die Kosten des Wegerechts bildet zunächst der Grundstückswert. Zwei Perspektiven sind dabei denkbar: Der Wert des belasteten Grundstücks sinkt aufgrund des Wegerechts, während der Wert des begünstigten Grundstücks entsprechend steigt. Jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Wertzuwachs des begünstigten Grundstücks dem Wertverlust des belasteten Grundstücks entspricht.

Wie ist das Wegerecht im rechtlich verankert?

Der rechtliche Rahmen für das Wegerecht wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegeben. Die Grunddienstbarkeit wird in § 1018 BGB definiert, während die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in § 1090 ff. BGB abgedeckt sind. Diese Dienstbarkeiten, zu denen auch der Nießbrauch (§ 1030 BGB) gehört, beziehen sich auf Personen, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind. Zusätzlich sieht § 1020 BGB eine behutsame Ausübung des Wegerechts vor, was bedeutet, dass der Inhaber die Zufahrt nicht übermäßig nutzen sollte und dies nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen tun sollte.

Die §§ 917 und 918 BGB regeln das sogenannte Notwegerecht für Grundstücke ohne direkte Straßenanbindung. Das Notwegerecht besagt, dass der Besitzer eines nicht von der Straße erreichbaren Grundstücks auch ohne Zustimmung des Eigentümers des vorderen Grundstücks Anspruch auf ein Wegerecht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn das Grundstück auf keine andere Weise erreichbar ist. Darüber hinaus hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks unter Umständen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Form einer jährlichen Zahlung, die als Notwegrente bezeichnet wird.

Welche Arten der Grunddienstbarkeiten gibt es?

Das Wegerecht ist eine der sogenannten Grunddienstbarkeiten, die die Rechte definieren, die ein Grundstückseigentümer anderen Nutzern gewähren muss. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks auf bestimmte Rechte verzichtet. Neben dem Wegerecht gehören zu den üblichen Grunddienstbarkeiten:

Leitungsrecht

Das Leitungsrecht wird oft mit dem Wegerecht in Verbindung gebracht und ermöglicht dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Leitungen unter dem dienenden Grundstück zu verlegen – beispielsweise für den Anschluss an das Strom- und (Ab-) Wassernetz.

Überbaurecht

Ein eingeräumtes Überbaurecht gestattet dem Eigentümer eines Grundstücks, ein Gebäude zu errichten, das teilweise auf das benachbarte Grundstück ragt.

Bebauungsbeschränkung

Eine solche Beschränkung kann zum Beispiel vorschreiben, dass das Grundstück nur bis zu einer bestimmten Firsthöhe bebaut werden darf. Diese Restriktion kann strenger sein als im Bebauungsplan festgelegt.

Dulden von Lärm und Schmutz

Es kann auch vereinbart werden, dass entstehender Lärm und Schmutz auf einem angrenzenden Grundstück geduldet werden, ohne rechtliche Schritte einzuleiten.

Im Gegensatz zu diesen privatrechtlich vereinbarten Grunddienstbarkeiten können auch Baulasten für Grundstücke bestehen. Diese werden nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Baulast und einer Dienstbarkeit?

Eine Baulast wird im Baulastenverzeichnis eingetragen. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Wegerecht, bei dem das Recht gegenüber dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks gewährt wird, wird ein Wegerecht über eine Baulast nicht dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingeräumt, sondern gegenüber der Stadt oder Gemeinde. Diese tritt in Kraft, wenn beispielsweise eine Gemeinde festlegt, dass ein Grundstückseigentümer einen PKW-Stellplatz für einen Nachbarn zur Verfügung stellen muss.

Fazit

Mit einem Wegerecht kann der Zugang zu angrenzenden Grundstücken ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden. Zur Sicherheit sollten Wegerechte immer im Grundbuch eingetragen werden, da so keine Zweifel über dessen Bestand aufkommen und der eventuelle Verlust des Wegerechts verhindert werden kann.

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